Möchten Sie Mitglied werden?
Wir fischen an 10 Gewässern, sind Mitglied der IG-Nidda und IG Nidder (Sie können somit große Teile der Nidda und Nidder befischen) und haben keine Pflichtarbeitsstunden.
Die Gebühren finden Sie oben im Reiter Beitragsordnung.
Wenn Sie Mitglied werden möchten, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
1.) Mitgliedsantrag mit Einzugsermächtigung
2.) 2 Passbilder
3.) Kopie des gültigen Fischereischeines
Wenn Sie weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie uns per E-Mail.
Den Mitgliedsantrag und die Einzugsermächtigung können Sie sich unten herunterladen. Senden Sie Ihre vollständigen Unterlagen bitte per Post an unseren 1. Kassenwart
Herrn Peter Schlosser
Am Bahndamm 12
63674 Altenstadt.
Nur vollständige Anträge und Unterlagen können zügig und korrekt bearbeitet werden.
Beachten Sie bitte, dass eine Gewässerfahrt für Neumitglieder verpflichtend ist. Hierbei handelt es sich um einen Tagesausflug an einem Samstag, der einmal jährlich im Mai veranstaltet wird. Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Das Angeln ist für Neumitglieder aber auch möglich, bevor an der Gewässerfahrt teilgenommen wurde.
Wie viel kostet eine Mitgliedschaft?
Aktive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von € 120,00.
Passive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von € 46,00.
Sollten Mitglieder unterjährig eintreten, so wird der Beitrag im ersten Jahr nur anteilig erhoben.
Für Ehefrauen von Vereinsmitgliedern und Jugendliche (bis 18 Jahre) gilt ein Jahresbeitrag von € 60,00.
Die Aufnahmegebühr beträgt € 260,00.
Senioren ab dem 75. Lebensjahr zahlen € 100,00 Aufnahmegebühr.
Jugendliche unter 18 Jahren zahlen beim Eintritt in den Verein zunächst keine Aufnahmegebühr. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres gilt dann folgende Regelung:
- Jugendliche, die bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dem Verein beigetreten sind, zahlen mit Erreichen des 18. Lebensjahres keine Aufnahmegebühr.
- Jugendliche, die bis zum vollendeten 12. Lebensjahr dem Verein beigetreten sind, zahlen mit Erreichen des 18. Lebensjahres € 65,-- Aufnahmegebühr.
- Jugendliche, die bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dem Verein beigetreten sind, zahlen mit Erreichen des 18. Lebensjahres € 130,-- Aufnahmegebühr.
- Jugendliche, die bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dem Verein beigetreten sind, zahlen mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres €195,-- Aufnahmegebühr.
- Jugendliche, die nach dem vollendeten 16. Lebensjahr dem Verein beigetreten sind, zahlen mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres € 260,-- Aufnahmegebühr.
Unsere Satzung
Satzung des Frankfurter Fischereivereins von 1875 e.V.
Name und Sitz des Vereins
§1
Der Frankfurter Fischereiverein von 1875 e. V. ist eine Vereinigung von Sportanglern. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Frankfurt am Main eingetragen.
§2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck und Aufgaben des Vereins
§3
Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
1. Beschaffung geeigneter Gewässer zur Ausübung des Angelsportes sowie Hege und Pflege des Fischbestandes und ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Gewässer.
2. Die Tätigkeit des Vereins dient ideellen und nicht wirtschaftlichen Zwecken.
3. Sportangelnde Personen diese Tätigkeit aus Liebhaberei und nicht als Haupt- oder Nebenberuf aus.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege.
Mitgliedschaft und Aufnahme
§4
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person sein, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitz. Bei einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen die Gründe nicht angegeben zu werden. Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Tag der Unterzeichnung der Anmeldung folgenden Monatsersten. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Alle Mitglieder sind zur strengsten Einhaltung der Gewässerordnung des Vereins verpflichtet. Die Mitglieder haben bei der Ausübung des Angelsports Anspruch auf Förderung und Unterstützung durch den Verein nach Maßgabe der Versammlungs- oder Vorstandsbeschlüsse. Mehrheitsbeschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Von allen Mitgliedern wird eine rege Mitarbeit innerhalb des Vereins erwartet. Für die Dauer seiner Mitgliedschaft gehört jedes Mitglied dem Verband Hessischer Fischer e. V. (VHF e. V.) an und genießt durch seinen Verein den Schutz des Verbandes in allen, die Sportangelei betreffenden Angelegenheiten.
Austritt
§5
Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitz erfolgen. Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband Hessischer Fischer e. V. (VHF e. V.).
Disziplinarverfahren
§6
Sanktionsmaßnahmen sind Abmahnung, die Sperre eines Mitgliedes bis maximal ein Jahr von der Ausübung der Angelei, sowie der Ausschluss aus dem Verein.
Eines der o. a. Sanktionsmittel kann u. a. verhängt werden, wenn ein Mitglied
1. wiederholt Anlass zu Streitigkeiten im Verein gegeben hat;
2. seinen Jahresbeitrag ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres entrichtet hat.
Eines der o. a Sanktionsmittel muss verhängt werden, wenn ein Mitglied
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat;
2. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen strafbar macht, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;
3. den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt;
4. die Mitgliedschaft im Verein zur Erlangung persönlicher Vorteile, zum Beispiel durch Verkauf oder Tausch der Beute, ausnutzt;
5. sich gegen die Gewässerordnung des Vereins vergeht oder in Gewässern angelt, die zu Schonbezirken erklärt wurden.
Maßnahmen können nach eingehender Klärung des Vorfalls durch den Gesamtvorstand verhängt werden, der bei Anwesenheit, auch fernmündlich oder virtuell, von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern beschlussfähig ist. Dem beschuldigten Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der mehrheitliche Beschluss des Vorstandes ist endgültig. Dem Mitglied steht gegen die vom Vorstand beschlossenen Sanktionsmaßnahmen kein Einspruchsrecht zu.
Beiträge
§7
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und bis zum 15. Februar eines Jahres den Jahresbeitrag zu entrichten. Erfolgt der Eintritt nach dem 1. Juli, sind Aufnahmegebühr und der halbe Jahresbeitrag sofort fällig. Eine Angelberechtigung an den Vereinsgewässern besteht für die Mitglieder nur dann, wenn sie ihre Vereinsbeiträge satzungsgemäß entrichtet haben. Der Verein erhebt und speichert Bankverbindungdaten zum Zweck der Zahlungsabwicklung.
§8
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird nach Bedarf auf der Jahreshauptversammlung durch Abstimmung festgesetzt. In dem Jahresbeitrag ist die Abgabe an den Verband enthalten.
§9
Die Festsetzung von Sondergebühren für Angelerlaubnisscheine erfolgt durch den Gesamtvorstand.
Der Vorstand
§10
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
• Vorsitz
• stellvertretenden Vorsitz
• 1. Schriftführer:in
• 2. Schriftführer:in
• 1. Kassenwart:in
• 2. Kassenwart:in
• 1. Gewässerwart:in
• 2. Gewässerwart:in
• 1. Jugendwart:in
• 2. Jugendwart:in
• 1. Beisitzer:in
• 2. Beisitzer:in
• sonstigen Mitgliedern nach Bedarf und Wahl.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der jährlichen Hauptversammlung jeweils auf drei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
• Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem ersten Vorsitz und dem/der ersten Kassenwart:in zusammen.
• Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden auf den nach Übereinkunft stattfindenden Vorstandssitzungen und bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
• Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtstätigkeit aus, so darf der Vorstand sich durch Zuwahl oder Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds nach seinem Ermessen ergänzen.
• Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
• Die Mitglieder des Vorstands ebenso wie andere Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26a EstG erhalten.
Die Kassenführung
§11
Der/Die 1. Kassenwart:in ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den/die Kassenwart:in nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitz angewiesen sind.
Der/Die 2. Kassenwart:in hat den/die 1. Kassenwart:in nach Bedarf zu unterstützen. Die Kasse ist zweimal jährlich abzuschließen. Dieser Abschluss ist dem 1. Vorsitz vom/von der Kassenwart:in zur Unterschrift vorzulegen. Die Jahresrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von 2 sachkundigen Kassenprüfer:innen aus den Reihen der Mitglieder zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Die Jahreshauptversammlung erteilt auf Antrag der Kassenprüfung dem Gesamtvorstand die Entlastung. Über die Postscheck- und Bankguthaben des Vereins verfügen gemeinsam der Vorsitz und der/die 1. Kassenwart:in, bei ihrer Verhinderung ihre Vertreter:innen. Allein kann niemand über die Guthaben verfügen.
Die Versammlungen
§12
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und durch Beschlüsse dem Verein dienliche Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. Das Ergebnis der Abstimmung hat der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu beachten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Zu den Mitgliederversammlungen wird nach Bedarf in Textform eingeladen.
§13
Die Hauptversammlung findet alljährlich im Januar statt. Zu ihr ist vom Vorsitz mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die vom Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse. Die Hauptversammlung hat u. a. die Aufgabe, über die Vereinssatzung zu beschließen, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, den Vorstand nach Ablauf der Wahlzeit neu zu wählen, die Kassenprüfung zu bestellen, den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen. Die Kassenprüfung wird für das laufende Geschäftsjahr gewählt und kann für das übernächste Geschäftsjahr wiedergewählt werden.
§14
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorsitz beantragen. Für die Einberufung gilt § 13, 2. Satz. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß § 17 zu treffen.
§15
Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlungen sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom 1. Vorsitz und der Schriftführung zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.
Datenschutz
§ 16
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Auflösung
§17
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung und die hierbei beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss, beschlossen werden. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist die Billigung des Antrages durch den Vorstand und eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das bei der Auflösung nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt zur angelsportlichen Verwendung an den jeweils zugehörenden Verband oder seinen Rechtsnachfolger. Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main am 4. Mai 1957 unter Registernummer 986. Diese Satzung wurde am 21.02.1969 unter der Nr. 5537 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
§ 18
1. Der Frankfurter Fischereiverein von 1875 e. V., eingetragen beim Amtsgericht in Frankfurt am Main, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung des § 17 der Vereinssatzung an die darin angegebenen Institutionen.
Bad Homburg, 30.01.2022
Christian Haltenberger
1. Vorsitzender
Peter Schlosser
1. Kassenwart